Home Unternehmen CSRD und ESRS: Neue Anforderungen an die Berichterstattung über Nachhaltigkeit
Unsplash/Matthias Marx

CSRD und ESRS: Neue Anforderungen an die Berichterstattung über Nachhaltigkeit

von Maren Jannen

Die neue EU-Richtlinie Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet deutlich mehr Unternehmen dazu, einen Bericht über ihre Nachhaltigkeitsbemühungen zu veröffentlichen. Um die Inhalte zu vereinheitlichen und vergleichbar zu machen, sollen die Berichterstattungen künftig nach verbindlichen Standards angefertigt werden. Doch wer ist von der neuen CSR-Richtlinie betroffen und welche Inhalte sind erforderlich? Unser Blogbeitrag gibt einen Überblick darüber, ab wann die CSRD gilt, welche Änderungen es gibt und welche Unternehmen einen Bericht veröffentlichen müssen.

CSRD und ESRS: Einheitliche Berichte über Nachhaltigkeit

Die Berichtspflicht über Corporate Social Responsibility (CSR) ist eine Verordnung, die Unternehmen ab einer gewissen Größe verpflichtet, über nichtfinanzielle Aspekte wie Sozial-, Umwelt- oder Arbeitnehmerbelange zu berichten. Dies beinhaltet auch die Achtung der Menschenrechte, Diversität und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Galt bisher für die CSR-Berichtserstattung die EU-Richtlinie „Non-Financial Reporting Directive“ (NFRD), erfährt diese nun mit der neuen CSR-Richtlinie (Corporate Sustainability Responsibility Directive = CSRD) ein grundlegendes Update. Die CSRD wurde am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist gegenüber der EU-NFRD sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich verändert. Das Ziel: Die beschlossenen Änderungen sollen den Übergang zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des European Green Deals weiter vorantreiben und die Transparenz nachhaltiger Aspekte erhöhen. Dafür soll die Berichterstattung eines Unternehmens über Nachhaltigkeit näher an die klassische Finanzberichterstattung heranrücken und ist künftig pflichtgemäß als gesonderte Anlage des Lageberichts auszuweisen.

Gab es bislang kein starres Format für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung, ändert sich das mit der neuen CSRD: Künftig sind die European Sustainabilty Reporting Standards (ESRS) für alle berichtspflichtigen Unternehmen verbindlich. Sie regeln, was genau in welchem Format angegeben muss und werden von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) festgelegt. Die standardisierten Berichte sollen auch für Investoren, Verbraucher und Aktionäre von Nutzen sein, indem sie auf diese Weise Informationen unterschiedlicher Unternehmen besser miteinander vergleichen können. Neu ist zudem die Prüfungspflicht: Während einige Unternehmen ihre Berichte bereits in den vergangenen Jahren freiwillig verifizieren ließen, wird es mit Einführung der neuen CSR-Richtlinie nach ESRS zu einer Pflicht, den Report von einer externen Institution hinsichtlich der Einhaltung von Standards und der Richtigkeit der Daten überprüfen zu lassen. Das „Verification Statement“ wird zusammen mit dem Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht.

CSRD und EU-NFRD – das sind die Unterschiede:

  • Es sind deutlich mehr Unternehmen betroffen als zuvor.
  • Der Bericht stellt erhöhte Anforderungen an Qualität und Vergleichbarkeit von nichtfinanziellen Informationen.
  • Der Nachhaltigkeitsbericht ist nun verpflichtender Bestandteil des Lageberichts eines Unternehmens und darf nicht mehr separat eingereicht werden.
  • In der CSRD gibt es ein neues Verständnis der Wesentlichkeit sowie eine Verankerung der doppelten Wesentlichkeit.
  • Der Bericht soll sowohl Nachhaltigkeitsziele als auch KPIs enthalten.
  • Die Prüfung durch eine unabhängige, externe Instanz ist nun Pflicht.
  • Der Nachhaltigkeitsbericht muss in elektronischer Form und mit entsprechendem Tagging der Inhalte abgegeben werden.
  • Das Management trägt die Verantwortung: Der Bilanzeid soll künftig auf den Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden.

Die neue CSR-Richtlinie kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden, da die Berichtspflicht mit weiteren Regulierungsmaßnahmen korreliert, die den Übergang in eine nachhaltige Wirtschaft ebenfalls vorantreiben sollen. So soll mit Sustainable Finance die Basis für ein nachhaltiges EU-weites Finanzsystem geschaffen werden: Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen hier Auskünfte über den Anteil nachhaltiger Aktivitäten am Umsatz, Vermögen und an den Investitionen offenlegen. Auch das seit Januar geltende deutsche Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen zu umfangreichen Sorgfaltspflichten gegenüber Menschen und Umwelt in ihrer Wertschöpfungskette. Für Betroffene wird es daher zunehmend wichtiger, mithilfe von Digitalisierungsstrategien die Transparenz in den Arbeitsprozessen zu erhöhen und einen möglichst lückenlosen Datenaustausch mit den Lieferkettenpartnern zu ermöglichen. So können sie überprüfen, ob ihre Lieferanten und Subunternehmer die gleichen ethischen und nachhaltigen Standards einhalten wie sie selbst.

Was, wer, wann – Informationen zur neuen CSR-Richtlinie

1. Erforderliche Inhalte: Nach der CSRD soll der Nachhaltigkeitsbericht künftig im Vergleich zur NFRD deutlich in die Tiefe gehen. Die neue Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen Auskünfte über das Geschäftsmodell und die strategische Ausrichtung des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der Stakeholder-Interessen geben. Darüber hinaus soll der Bericht Nachhaltigkeitschancen und -risiken, die Angabe von Leistungsdaten (KPI), eine Analyse und Bewertung der Daten sowie das Erfassen neuer operativer und eventuell strategischer Ziele beinhalten. Nicht zuletzt umfasst er Informationen zur Wertschöpfungskette und legt die Rolle der Unternehmensleitung bei der Steuerung von Nachhaltigkeitszielen dar. Dies umfasst auch eine Beschreibung der Due-Diligence-Prozesse und Maßnahmen zur Abwendung negativer Auswirkungen entlang der Supply Chain. Faktoren der ESG-Kriterien wie Ressourcenverbrauch, CO2-Emmissionen, Energienutzung oder Bemühungen um Gleichstellung spielen hier eine entscheidende Rolle. Das Ziel des Berichts soll sein, Sachverhalte und Fortschritte des Unternehmens im Bereich Nachhaltigkeit klar erkennbar zu machen.

2. Betroffene Unternehmen: Zukünftig werden schrittweise immer mehr Unternehmen unter die neue CSR-Berichtspflicht fallen, daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit den Inhalten und Anforderungen zu befassen. Von der NFRD waren bislang rund 500 Unternehmen in Deutschland betroffen. Nun soll die Zahl um das dreißigfache auf rund 15.000 ansteigen. Dabei gilt: Alle, die bislang schon verpflichtet waren, einen CSR-Bericht anzufertigen, müssen es auch weiterhin tun. Hinzu kommen nun alle am EU-regulierten Markt orientierten Unternehmen, aber auch diejenigen großen Betriebe, die nicht kapitalmarktorientiert sind und bei denen zwei der folgenden Kriterien zutreffen:

  • Sie haben mehr als 250 Mitarbeiter*innen.
  • Die Bilanzsumme beträgt mehr als 20 Millionen Euro.
  • Die Nettoumsatzerlöse übersteigen 40 Millionen Euro.

Auch kapitalmarktorientierte KMU sind nicht mehr von der neuen CSRD ausgenommen, wenn zwei der folgenden Kriterien zutreffen:

  • Sie haben mehr als zehn Mitarbeiter*innen.
  • Die Bilanzsumme beträgt mehr als 350.000 Euro.
  • Die Nettoumsatzsumme liegt über 700.000 Euro.

Darüber hinaus müssen auch Nicht-EU-Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht abgeben, wenn sich mindestens eine Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen in der EU befindet und der Umsatz in der EU höher als 150 Millionen Euro liegt.

3. Fristen für die Umsetzung: Die Einführung der Abgabefristen läuft parallel zur schrittweisen Erweiterung der berichtspflichtigen Unternehmen:

  • 2024: Unternehmen, die bereits verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht abzugeben, müssen sich für das Geschäftsjahr 2024 erstmals an die neuen Richtlinien halten. Die Berichterstattung für 2024 findet dann 2025 statt.
  • 2025: Unternehmen, die nun aufgrund ihrer Mitarbeiterzahl, Bilanz- und/oder Nettoumsatzsumme unter die Berichtspflicht fallen, müssen für 2025 erstmals einen Bericht erstellen, Abgabe ist 2026.
  • 2026: Betroffene börsennotierte KMU müssen für das Geschäftsjahr 2026 einen Bericht nach der neuen CSR-Richtlinie erstellen, Abgabe ist 2027. Hier gibt es jedoch eine Übergangszeit mit der Option, die Erstanwendung um zwei Jahre zu verschieben („Opt-out“). Derzeit arbeitet die EFRAG an Berichtsstandards, die speziell für KMU gelten sollen.
  • 2028: Betroffene Nicht-EU-Unternehmen sind verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht nach ESRS für das Geschäftsjahr 2028 zu veröffentlichen, Abgabe ist 2029.

Zusätzlich soll es eine Übergangsfrist bis 2028 für mittelbar betroffene Unternehmen, die Bestandteil der Lieferkette verpflichteter Unternehmen sind, geben. Letztere müssen alle erforderlichen Informationen der gesamten Wertschöpfungskette vorlegen und gegebenenfalls begründen, warum einige Daten nicht zur Verfügung stehen, und welche Anstrengungen unternommen werden, um diese zu ergänzen. Um möglichen Zeitdruck zu vermeiden, sollten sich mittelbar betroffene Unternehmen darauf einstellen, die relevanten Informationen über ihre Nachhaltigkeitsbemühungen unter Umständen schon früher zur Verfügung stellen zu müssen.

Fazit: CSRD – Transparenz entlang der Lieferkette

Mit der neuen CSRD müssen Unternehmen belegen, wie sie in ihrem Supply Chain Management sicherstellen, dass ethische und nachhaltige Standards entlang der Wertschöpfungskette eingehalten werden. Einmal mehr lautet das Stichwort hier Transparenz, und zwar bei allen Beteiligten: Auch bislang nicht betroffene KMU werden zukünftig vermehrt nach nachhaltigkeitsrelevanten Daten gefragt werden – beispielsweise von Banken, die bei Kreditvergaben zunehmend auf den Aspekt Nachhaltigkeit achten müssen oder von Partnerunternehmen, die einen genauen Überblick über ihre eigene Lieferkette benötigen. Daher lohnt es sich für alle, frühzeitig das Bewusstsein für Nachhaltigkeitsthemen zu schärfen und sich mit der Bereitstellung der relevanten Informationen zu positionieren.

Ähnliche Beiträge

Schreiben Sie einen Kommentar

* Wenn Sie dieses Formular nutzen, stimmen Sie unseren Datenschutzbestimmungen zu.